Dazu Auszüge aus dieser Richtlinie:
Artikel 1, Ziele
“(1) Mit dieser Richtlinie soll ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.“
Artikel 3, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
“a) "Umgebungslärm" unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß ...... ausgeht;“
Das Ziel des vorliegenden Entwurfs der Stadt ist lediglich
“Minderung der Lärmbelastung der am stärksten von Verkehrslärm und Schienenlärm betroffenen Personen.“
Somit schließt der Entwurf einen großen Teil des Umgebungslärms aus, schränkt die Zahl der Betroffenen erheblich ein und beschränkt sich nur auf Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Ziele der Lärmverhinderung und der Lärmvorbeugung fehlen komplett.
Unsere Zielsetzung entspricht der EU-Verordnung:
Wir wollen eine leisere Stadt und sehen im Lärmaktionsplan das strategische Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Lärmschutz darf keine Pflichtübung der Verwaltung sein, sondern ist praktischer Gesundheitsschutz und die Möglichkeit, die Lebensqualität der Bürger der Stadt spürbar zu verbessern. Die EU hat den lokalen Ebenen durch die Lärmumgebungsrichtlinie bewusst erhebliche Gestaltungsspielräume gelassen. Diese Spielräume sollten genutzt werden. Es bleibt der Stadt unbenommen, gerade die von außen ‚aufgedrückten’ Lärmprobleme wie z.B. Autobahnen, Bundesstraßen oder Bahnlinien offensiv aufzuzeigen und Unterstützung anzumahnen. Andere Städte machen es vor: Sie resignieren nicht, sondern gehen selbst in die Offensive. Auch im ‚Kleinen’ sind überall Verbesserungen möglich. Es gibt in Leonberg erheblichen Bedarf und viele Chancen dazu.
Damit ist klar, dass der vorgelegte Entwurf erhebliche Lücken aufweist und nachbearbeitet werden muss, damit die Ziele der Verordnung überhaupt erfüllt werden können.