Dazu Artikel 8 Aktionspläne, Ziffer 7:
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen.
Dies bedeutet:
Es geht um Mitwirkung. Dies ist mehr als eine ‚normale‘ Beteiligung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Leitfaden des Landes Baden-Württemberg konkretisiert diese Vorgaben und sieht ein mindestens 2-stufiges Verfahren in folgenden Schritten vor:
1. Aufstellungsbeschluss
2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung
3. Fortgeschrittene Bürgerbeteiligung
4. Beschluss
5. Bekanntmachung
Der vorliegende Entwurf der Stadt sieht dagegen lediglich ein 1-stufiges Verfahren vor. Dies mag bei einer kleinen, wenig von Lärm betroffenen Gemeinde richtig sein, aber nicht für eine so stark betroffene Stadt wie Leonberg. Außerdem weist – wie wir oben dargestellt haben - der Entwurf so viele Lücken auf, welche von der Stadt in Nacharbeit noch gefüllt werden müssen, dass eine endgültige, fundierte Stellungnahme für die Bürger noch nicht möglich ist. Auch unsere Stellungnahme kann daher nur vorläufigen Charakter auf Basis der bisher vorgelegten Daten und Informationen haben.